Case Management KK Prämienausstände
Gemäss Art. 64a des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sowie § 9 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV; RB 832.10) werden Personen mit Prämienausständen auf der Liste der säumigen Prämienzahler erfasst und haben nur noch Anspruch auf Notfallbehandlungen.
Die Gemeinden setzen versicherte Personen mit Leistungsaufschub über die Eintragung auf der Liste der säumigen Prämienzahler und die damit verbundenen Folgen in Kenntnis. Sie betreiben ein Case Management mit dem Ziel, den Versicherungsschutz wieder herzustellen und die Entstehung von Verlustscheinen zu vermeiden.
Nachfolgend stehen die Rahmenorganisation „Versicherte mit Prämienausständen und Leistungsaufschub Version 4.0“ gültig ab 1. Januar 2018 sowie zahlreiche Musterbriefe zum Download bereit.