Neue Rekurs- und Rechtsmittelfristen im VRG
Die neuen Regelungen für die Fristen von 30 Tagen gelangen überall dort zur Anwendung, wo für Rekurse und Beschwerden das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) gilt und nicht ein Spezialgesetz abweichende Fristen enthält. Dies gilt beispielsweise für Entscheide der Gemeinden gemäss Gastgewerbegesetz, Zivilschutzgesetzgebung, Feuerschutzgesetz, Bürgerrechtsgesetz, Einwohnerregistergesetz, Rekurse gegen Baubewilligungen. Im Sozialhilfegesetz besteht mit § 26 SHG dagegen eine Spezialnorm von 20 Tagen. Auch im Bereich der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) behält die in Art. 15 definierte Spezialfrist von 10 Tagen weiterhin Gültigkeit.
Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; RB 170.1) kommt gem. § 1 Abs. Ziff. 1 in sämtlichen Verfahren vor den Verwaltungsbehörden des Kantons, der Gemeinden sowie der öffentlich-rechtlichen Korporationen und Anstalten zur Anwendung. Ein Vorbehalt besteht gem. § 2 VRG: Dieses Gesetz ist auf alle Verwaltungsverfahren anwendbar, soweit nicht andere Gesetze besondere Vorschriften aufstellen. Das VRG geht als kantonales Recht dem Gemeinderecht grundsätzlich vor. Aus diesem Grunde geltend die neuen Rechtsmittelfristen überall dort, wo nicht ein anderes kantonales Gesetz oder das Bundesrecht abweichende Fristen enthalten.
Nach § 63 Abs. 4 des geänderten VRG gelten die Gerichtsferien nicht in Verfahren betreffend aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen, in Verfahren zur Erteilung oder Verweigerung einer Bewilligung für Bauten und Anlagen, im Submissions-, im Steuer-, im Zwangsvollstreckungsverfahren sowie im Bereich der ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen.
In Kraft ab 1. Januar 2022