Schutz vor Passivrauchen

31.05.2017

Im Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (SR 818.31) und in der dazugehörigen Verordnung (SR 818.311) sind Minimalvorschriften zum Schutz vor Passivrauchen definiert. Diese sind auch für den Kanton Thurgau verbindlich, weil - gestützt auf Art. 4 Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen - keine strengeren Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen worden sind. Mittels regierungsrätlicher Verordnung zum Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen (RB 812.51) sind im Kanton Thurgau die Gemeinden für den Vollzug der eidgenössischen Gesetzgebung zuständig.

Im Mai 2017 hat das Departement für Finanzen und Soziales den Leitfaden "Rauchfrei" herausgegeben, welcher Fragen und Antworten zum Passivrauchschutz beinhaltet. Der Leitfaden ist ein informatives Nachschlagewerk für Verwaltungsangestellte, Lokalbetreiber/innen, Arbeitnehmer/innen und andere Betroffene.