Leistungserbringende ohne kommunalen Leistungsauftrag
Kündigung der Vereinbarungen zwischen dem VTG und den Branchenverbänden ASPS und Spitex Verband Thurgau per 31. Dezember 2017
Gestützt auf § 73 Abs. 3 der Verordnung des Regierungsrates zum Gesetz über die Krankenversicherung (TG KVV) hatte der VTG erstmals per 1. Januar 2011 mit den Branchenverbänden SBK, ASPS und Spitex Verband Thurgau die Pflegetarife für zugelassene Leistungserbringende ohne kommunalen Leistungsauftrag in Vereinbarungen festgelegt. Drei Jahre später mussten die Vereinbarungen überarbeitet werden, wobei es mit dem SBK zu keinem Vereinbarungs-Abschluss mehr kam.
Nach über sechsjähriger Erfahrung mit Branchenvereinbarungen stellt der VTG fest, dass nicht einmal die Hälfte aller Thurgauer Gemeinden die Erklärung zum Beitritt der Vereinbarungen unterzeichnet hat, viele freiberufliche Pflegefachpersonen und verschiedene private Organisationen keinem Branchenverband angehören und demzufolge Gemeinden wie auch Leistungserbringende ohne kommunalen Leistungsauftrag nach unterschiedlichen Systemen abzurechnen haben. Nachdem das Ziel einer möglichst einheitlichen und einfachen Restkosten-Abrechnung nicht erreicht werden konnte, hat der Vorstand entschieden, die Vereinbarungen mit den Branchenverbänden ASPS und Spitex Verband Thurgau per 31. Dezember 2017 zu kündigen.
Für Gemeinden wie auch für Leistungserbringende ohne kommunalen Leistungsauftrag haben die Restkosten-Abrechnungen ab 1. Januar 2018 nach § 25 Abs. 2 TG KVG zu erfolgen.
12. September 2017
Abrechnung der Restkosten zu Lasten der öffentlichen Hand
Seit Inkraftsetzung der Neuordnung der Pflegefinanzierung haben auch Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag das Recht, bei den Wohngemeinden Restkosten einzufordern, sofern die gesetzlichen Grundlagen erfüllt sind.
Im Frühling 2013 wurden die Gemeinden in einem gemeinsamen Schreiben des Spitex Verbands Thurgau und des VTG über die Modalitäten der Abrechnung der Restkosten zu Lasten der öffentlichen Hand im Zusammenhang mit der Vereinbarung des VTG mit Branchenverbänden der Leistungserbringer ohne kommunalen Leistungsauftrag orientiert.
Nachstehend stellen wir Ihnen eine Kopie des Briefes vom 17. April 2013 sowie zwei Excel-Tabellen als Muster zur Verfügung. Diese sind durch den Leistungserbringer zusammen mit der Rechnung und dem Einzahlungsschein einzureichen. Zur Überprüfung ihrer Leistungspflicht und zur Kontrolle braucht die Gemeinde lediglich folgende Angaben:
- Name und Geburtsdatum des Klienten
- Tarifstufen gemäss KLV (Tarif 1, 2, 3) in Minuten pro Monat